Zu den Fällen der gesetzlichen Vertretung Minderjähriger vgl. auch OLG Köln, Rpfleger 1975, 102. Das LG Essen (Rpfleger 1975, 372) sieht in den Fällen, in denen das Rubrum »X als gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen Y« lautet, den gesetzlichen Vertreter als Schuldner an.
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