Die Verfügung vom 3. April 2018 zum Aktenzeichen " ... " in Gestalt der Änderungsverfügung vom 12. Oktober 2018 und der Einspruchsentscheidung vom 20. Dezember 2018 wird hinsichtlich der Anordnung für die Tochter des Klägers, A , mit Wirkung ab Oktober 2018 aufgehoben.
2.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Streitig ist eine Anordnung nach § 319 der Abgabenordnung (AO) i. V. m. § 850c Abs. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO).
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