4/4.9 Ankündigung der Anfechtung (§ 7 Abs. 2 AnfG)

Autor: Riedel

Fristwahrung

Der Anfechtungsanspruch kann nach §  2 AnfG geltend gemacht werden, wenn die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner fällig ist und ein vollstreckbarer Schuldtitel vorliegt. Bei den Anfechtungstatbeständen, deren Geltendmachung nur innerhalb kurzer materiell-rechtlicher Fristen möglich ist und nach deren Ablauf auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann, können die jeweiligen Anfechtungsfristen durch die in §  7 Abs.  2 AnfG geregelte Anfechtungsankündigung gewahrt werden.

Fristberechnung

Nach §  7 Abs.  2 AnfG wird dann, wenn der Gläubiger, bevor er einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hatte oder seine Forderung fällig war, dem Anfechtungsgegner seine Absicht, die Rechtshandlung anzufechten, schriftlich mitgeteilt hat, die Frist vom Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung zurückgerechnet, wenn schon zu dieser Zeit der Schuldner unfähig war, den Gläubigeranspruch zu befriedigen und wenn bis zum Ablauf von zwei Jahren seit diesem Zeitpunkt die Anfechtbarkeit gerichtlich geltend gemacht wird.

Anfechtungsankündigung