OLG Köln - Beschluß vom 06.03.1996
19 W 7/96
Normen:
ZPO §§ 272, 276, 707, 719 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1996, 157

Ankündigung des Wechsels vom schriftlichen Vorverfahren zum frühen ersten Termin mit Terminbestimmung unter Vorbehalt

OLG Köln, Beschluß vom 06.03.1996 - Aktenzeichen 19 W 7/96

DRsp Nr. 1996/28947

Ankündigung des Wechsels vom schriftlichen Vorverfahren zum frühen ersten Termin mit Terminbestimmung unter Vorbehalt

Die Entscheidung des Prozeßgerichts, die Zwangsvollstreckung aus einem im schriftlichen Vorverfahren ergangenen Versäumnisurteil nur gegen Sicherheitsleistungen einzustellen (§ 719 Abs. 1 S. 2 ZPO), ist nicht deshalb mit der sofortigen Beschwerde angreifbar, weil der Vorsitzende das schriftliche Vorverfahren angeordnet und für den Fall, daß die beklagte Partei ihre Verteidigungsbereitschaft anzeige, mitgeteilt hat, dieses werde dann abgebrochen und schon jetzt werde für diesen Fall ein früher erster Termin bestimmt.

Normenkette:

ZPO §§ 272, 276, 707, 719 ;

Gründe: