Anordnung einer Sicherheitsleistung bei Vollstreckbarerklärung nach EuGVÜ
OLG Köln, Beschluß vom 13.12.1995 - Aktenzeichen 13 W 58/95
DRsp Nr. 1996/20593
Anordnung einer Sicherheitsleistung bei Vollstreckbarerklärung nach EuGVÜ
Soweit eine Aussetzung des Verfahrens nach Art. 38 Abs. 1 EuGVÜ ausscheidet, kommt auch die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach Art. 38 Abs. 3 EuGVÜ von vornherein nur für die über Sicherungsmaßnahmen hinausgehende Vollstreckung in Betracht. Auch zu einer solchen Anordnung besteht indessen keine Veranlassung, wenn weder die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels gegen das zu vollstreckende ausländische Urteil noch ein aus der Vollstreckung (hier: durch den Konkursverwalter) drohender unersetzlicher Nachteil konkret dargetan sind.
Die gemäß Art. 36, 37 EuGVÜ, §§ 11, 12AVAG zulässige Beschwerde des Antragsgegners, mit der die Aussetzung des Verfahrens (§ 38 Abs. 1 EuGVÜ), hilfsweise die Anordnung erstrebt wird, die Zwangsvollstreckung von einer Sicherheitsleistung des Gläubigers abhängig zu machen (§ 38 Abs. 3 EuGVÜ), bleibt erfolglos.
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