Autor: Wilhelm |
Liegen die o.g. Voraussetzungen für die Zwangsversteigerung des Schuldnergrundstücks vor, so hat das Vollstreckungsgericht die Zwangsversteigerung durch Beschluss anzuordnen. Der Anordnungsbeschluss ist von Amts wegen an den Schuldner und an den betreibenden Gläubiger zuzustellen. Soweit der Schuldner und/oder der Gläubiger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird, hat die Zustellung an diesen zu erfolgen (§ 176 ZPO). Eine Zustellung des Anordnungsbeschlusses an die übrigen Beteiligten ist nicht erforderlich.
Die Zustellung des Anordnungsbeschlusses hat sich ebenso wie die Zustellung eines Beitrittsbeschlusses nach den Vorschriften der ZPO zu richten. Die §§ 4 - 7 ZVG, die alternative Zustellungsmöglichkeiten vorsehen, sind insoweit nicht anzuwenden (§ 8 ZVG; BGH v. 20.10.2011 -
Anordnungs- und Beitrittsbeschluss können bei unbekanntem Aufenthalt des Schuldners an ihn nur nach §§ 185 - 188 ZPO öffentlich zugestellt werden.
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