OLG München - Urteil vom 05.11.1996
18 U 2161/96
Normen:
BGB §§ 135 136 376 Abs. 2 Nr. 1 § 812 ; GesO § 2 Abs. 3 ; HintO § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1997, 183
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 16954/95

Anspruch des Gesamtvollstreckungsverwalters gegen die übrigen Gläubiger auf Einwilligung in die Freigabe eines hinterlegten Betrages

OLG München, Urteil vom 05.11.1996 - Aktenzeichen 18 U 2161/96

DRsp Nr. 1998/12504

Anspruch des Gesamtvollstreckungsverwalters gegen die übrigen Gläubiger auf Einwilligung in die Freigabe eines hinterlegten Betrages

Zur Frage, ob dem Gesamtvollstreckungsverwalter gegen die übrigen Gläubiger ein Anspruch auf Einwilligung in die Freigabe des hinterlegten Betrages gemäß BGB § 812 zusteht, wenn eine vom Vertreter des Schuldners gemäß § 376 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorgenommene Hinterlegung deshalb nach §§ 135, 136 BGB unwirksam war, weil zum Zeitpunkt der Hinterlegung bereits ein allgemeines Veräußerungsverbot nach § 2 Abs. 3 GesO bestanden hatte.

Normenkette:

BGB §§ 135 136 376 Abs. 2 Nr. 1 § 812 ; GesO § 2 Abs. 3 ; HintO § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ;

Tatbestand

Der Kläger begehrt als Gesamtvollstreckungsverwalter von der Beklagten die Freigabe eines bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts München hinterlegten Betrages von DM 830, .

Die Beklagte überwies an die ... mit Sitz in Luxemburg (in folgenden ... genannt) Kautionsgelder von insgesamt DM 913.501,66, die sie als Hausverwalterin vereinnahmt hatte, zum Zwecke der Anlage auf das Konto 536486 807 bei der ... in München. Dieses Konto war ihr von der ... eigenes Konto benannt worden, tatsächlich handelte es sich um ein Konto der Gesamtvollstreckungsschuldnerin.