LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.01.2019
L 6 R 464/16
Normen:
SGB I § 51 Abs. 2; SGB I § 54 Abs. 3; BGB § 286; BGB § 288 Abs. 4; BGB §§ 398 ff.; BGB § 404; BGB §§ 1273 ff.; BGB § 1282 Abs. 1 S. 1 und S. 3;
Vorinstanzen:
SG Speyer, vom 04.10.2016

Anspruch eines Gläubigers auf Auszahlung des pfändbaren Teils von Rentenauszahlungsansprüchen eines SchuldnersKonkurrenz von Pfändung und VerrechnungErklärung der Verrechnung nach einer bereits erfolgten Pfändung gegenüber dem Pfändungsgläubiger als neuem Gläubiger

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.01.2019 - Aktenzeichen L 6 R 464/16

DRsp Nr. 2019/2119

Anspruch eines Gläubigers auf Auszahlung des pfändbaren Teils von Rentenauszahlungsansprüchen eines Schuldners Konkurrenz von Pfändung und Verrechnung Erklärung der Verrechnung nach einer bereits erfolgten Pfändung gegenüber dem Pfändungsgläubiger als "neuem" Gläubiger

Verrechnung einer Forderung eines Sozialleistungsträgers nach einer bereits erfolgten Pfändung Nach einer bereits erfolgten Pfändung ist die Verrechnung nach § 52 SGB I dem Pfändungsgläubiger gegenüber als insoweit "neuem" Gläubiger zu erklären. § 392 BGB macht davon keine Ausnahme. Im Fall des § 392 geht es nicht um die Frage, ob die Abgabe der Aufrechnungserklärung dem Vollstreckungsschuldner gegenüber auch nach zugunsten des Vollstreckungsgläubigers erfolgter Beschlagnahme der Hauptforderung zulässig ist, sondern bis zu welchem Zeitpunkt die Gegenforderung erworben sein muss, um eine bestehende Aufrechnungslage im Fall der Beschlagnahme der Hauptforderung fortdauern zu lassen.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers werden Ziffer 1 und 2 des Tenors des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Speyer vom 04.10.2016 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 832,70 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. 3. 4.