5/3.4.4 Antrag auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung

Autor: Riedel

Nachweis der Weigerung des Schuldners

Den Antrag auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung hat grundsätzlich der Gläubiger zu stellen. Dem Antrag ist das Protokoll des Gerichtsvollziehers beizufügen, aus dem sich die Tatsache ergibt, dass der Schuldner oder eine dort angetroffene Person in die Durchsuchung der Wohnung nicht eingewilligt hat.

Nachweis des wiederholten Nichtantreffens

Wird die Durchsuchungsanordnung deshalb beantragt, weil der Schuldner vom Gerichtsvollzieher wiederholt nicht angetroffen werden konnte, muss die entsprechende Mitteilung des Gerichtsvollziehers beigefügt werden. Dabei genügt es, dass der Gerichtsvollzieher bei zwei Vollstreckungsversuchen innerhalb einer Woche zu verschiedenen Uhrzeiten in der Wohnung des Schuldners niemand angetroffen hat. Insbesondere gebietet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz keinen vorherigen erfolglosen Vollstreckungsversuch zur Nachtzeit oder an einem Sonn- oder Feiertag (LG Mönchengladbach v. 20.11.2007 - 5 T 317/07).

Rechtsschutzbedürfnis

Das Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers für die Erteilung einer Durchsuchungsanordnung entfällt nicht dadurch, dass der Schuldner die eidesstattliche Vermögensauskunft abgegeben hat und die Zweijahresfrist des §  802d ZPO noch nicht abgelaufen ist (vgl. LG Schwerin v. 06.10.2008 - 5 T 288/08).

Zuständigkeit