Anwaltszwang für den Beitritt eines Dritten zum Abschluß eines Prozeßvergleichs; Erteilung der Vollstreckungsklausel
BGH, Urteil vom 16.12.1982 - Aktenzeichen VII ZR 55/82
DRsp Nr. 1996/14257
Anwaltszwang für den Beitritt eines Dritten zum Abschluß eines Prozeßvergleichs; Erteilung der Vollstreckungsklausel
Der im Anwaltsprozeß nur für einen Prozeßvergleich beitretende Dritte unterliegt nicht dem Anwaltszwang.Die vollstreckbare Ausfertigung kann nur zur Zwangsvollstreckung gegen den als Prozeßbeteiligten im Urteil (oder sonstigen Titel) bezeichneten Schuldner (oder seinen Rechtsnachfolger, §§ 727 bis 729ZPO) erteilt werden. Gegen einen Dritten, der als Schuldner dem vor einem Gericht mit Anwaltszwang geschlossenen Prozeßvergleich beigetreten ist, kann die Vollstreckungsklausel auch erteilt werden, wenn er anwaltlich nicht vertreten war.
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