BGH - Urteil vom 16.12.1982
VII ZR 55/82
Normen:
ZPO § 279 ; ZPO § 724 ;
Fundstellen:
BGHZ 86, 160
JR 1983, 369
MDR 1983, 573
NJW 1983, 1433
Rpfleger 1983, 287

Anwaltszwang für den Beitritt eines Dritten zum Abschluß eines Prozeßvergleichs; Erteilung der Vollstreckungsklausel

BGH, Urteil vom 16.12.1982 - Aktenzeichen VII ZR 55/82

DRsp Nr. 1996/14257

Anwaltszwang für den Beitritt eines Dritten zum Abschluß eines Prozeßvergleichs; Erteilung der Vollstreckungsklausel

Der im Anwaltsprozeß nur für einen Prozeßvergleich beitretende Dritte unterliegt nicht dem Anwaltszwang. Die vollstreckbare Ausfertigung kann nur zur Zwangsvollstreckung gegen den als Prozeßbeteiligten im Urteil (oder sonstigen Titel) bezeichneten Schuldner (oder seinen Rechtsnachfolger, §§ 727 bis 729 ZPO) erteilt werden. Gegen einen Dritten, der als Schuldner dem vor einem Gericht mit Anwaltszwang geschlossenen Prozeßvergleich beigetreten ist, kann die Vollstreckungsklausel auch erteilt werden, wenn er anwaltlich nicht vertreten war.

Normenkette:

ZPO § 279 ; ZPO § 724 ;
Fundstellen
BGHZ 86, 160
JR 1983, 369
MDR 1983, 573
NJW 1983, 1433
Rpfleger 1983, 287