OLG Dresden - Beschluß vom 18.10.1995
3 W 827/95
Normen:
SachenRBerG § 1 Abs. 2 § 78 ; ZPO § 867 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DtZ 1996, 222
OLG-NL 1997, 39
Vorinstanzen:
LG Chemnitz 11 T 3951/95 - Beschluß vom 01.09.95,
AG Hohenstein-Ernstthal - Grundbuchamt - Az.: WB 1015-3 - Beschluß vom 14.06.1995,

Anwenbarkeit des SachenRBerG bei besonderen Erwerbstatbeständen

OLG Dresden, Beschluß vom 18.10.1995 - Aktenzeichen 3 W 827/95

DRsp Nr. 1998/5038

Anwenbarkeit des SachenRBerG bei besonderen Erwerbstatbeständen

Das SachenRBerG ist gem. § 1 Abs. 2 SachenRBerG nicht anwendbar, wenn das Eigentum aufgrund eines besonderen Erwerbstatbestands (hier: Gesetz über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 07.03.1990, sog. Modrow-Gesetz) übergegangen ist.

Normenkette:

SachenRBerG § 1 Abs. 2 § 78 ; ZPO § 867 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 2) war mit dem Beteiligten zu 1) verheiratet. Im Rahmen des beim ... unter dem Az. F 225/84 geführten Scheidungsverfahrens wurde am 30.11.1984 u.a. eine Teileinigung dahingehend getroffen, daß das in ... Flurstück ... der Gemarkung ... befindliche Eigenheim, eingetragen im Grundbuch von ... in das Alleineigentum der Klägerin übergehen sollte. Die Ehe wurde am 28.12.1984 rechtskräftig geschieden, die Beteiligte zu 2) wurde als Alleineigentümerin des Gebäudes im Gebäudegrundbuch, Blatt ... eingetragen.