2/12.7.2 Interessenabwägung

Autor: Riedel

Anwendungsvoraussetzungen

Vollstreckungsschutz nach §  765a ZPO setzt das Vorliegen "ganz besonderer Umstände" voraus, die dazu führen, dass die einzelne Maßnahme der Zwangsvollstreckung für den Schuldner auch dann eine "Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist", wenn diese Abwägung "unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers" erfolgt (Absatz 1 Satz 1). Diese drei Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

"Ganz besondere Umstände"