7/8.4.5 Aufgaben des Verwalters

Autor: Wilhelm

7/8.4.5.1 Inbesitznahme des Grundstücks

Ermächtigung durch das Gericht

§  150 Abs.  2 ZVG sieht zwei Alternativen für die Art und Weise der Besitzverschaffung durch den Zwangsverwalter vor: Zum einen kann das Vollstreckungsgericht das Grundstück dem Zwangsverwalter durch einen Gerichtsvollzieher oder einen sonstigen Beamten übergeben. Zum anderen kann das Vollstreckungsgericht den Zwangsverwalter ermächtigen, sich den Besitz an dem Grundstück selbst zu verschaffen. Die Ermächtigung des Zwangsverwalters zur selbständigen Inbesitznahme ist in der Praxis die Regel.

Zwangsweise Wegnahme

Gibt der Schuldner das Grundstück nicht freiwillig heraus, hat der aufgrund des Anordnungsbeschlusses dem Schuldner den Besitz nach §  zu entziehen und den Zwangsverwalter in den Besitz einzuweisen. Für eine Klage gegen den Vollstreckungsschuldner auf Herausgabe des Grundstücks fehlt demnach grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis. Dies gilt auch dann, wenn der Vollstreckungsschuldner Gesellschafter einer GbR ist und das Grundstück in diese eingebracht hat (OLG Koblenz, ZInsO 2002, ). Auch wenn die Besitzverschaffung die Wohnung des Schuldners betrifft, bedarf es für diese Zwangsvollstreckung keiner richterlichen Anordnung (BGH v. 24.02.2011 - ). Die zwangsweise Wegnahme darf allerdings nicht dazu führen, dass das dem Schuldner nach §  zustehende Wohnrecht diesem ohne weitere Prüfung entzogen wird (vgl. Teil 7/8.5).