LSG Bayern - Urteil vom 28.03.2019
L 4 P 67/17
Normen:
BGB § 394 S. 2; ZPO § 850b Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 20.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 P 66/17

Aufrechnung von Beitragsrückständen mit PflegegeldAufrechnung gegen eine unpfändbare ForderungBeiträge zur Pflegeversicherung

LSG Bayern, Urteil vom 28.03.2019 - Aktenzeichen L 4 P 67/17

DRsp Nr. 2019/7891

Aufrechnung von Beitragsrückständen mit Pflegegeld Aufrechnung gegen eine unpfändbare Forderung Beiträge zur Pflegeversicherung

1. Gem. § 394 S. 2 BGB können gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen - insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine - zu beziehenden Hebungen (Versicherungsforderungen) gegen geschuldete Beiträge aufgerechnet werden. 2. Der Versicherer ist nach überwiegender Auffassung damit berechtigt, ausnahmsweise auch gegen eigentlich gemäß § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO unpfändbare Forderungen aufzurechnen.3. Damit unterliegen auch Beiträge, die auf die Pflegeversicherung entfallen, der Ausnahme des § 394 S. 2 BGB.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 20.09.2017 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 394 S. 2; ZPO § 850b Abs. 1 Nr. 4;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit einer Aufrechnung durch die Beklagte und Berufungsbeklagte mit dem monatlichen Pflegegeld der Klägerin und Berufungsklägerin streitig. Es besteht eine private Pflegepflichtversicherung unter der Versicherungsnummer xxx-A mit dem Tarif PV mit Tarifstufe PVN. Ein Beihilfeanspruch besteht nicht.