OLG Köln - Beschluß vom 20.12.1995
16 W 48/95
Normen:
AVAG § 37 Abs. 1 ; EuVGÜ Art. 38 Abs. 1;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1996, 98

Aussetzung des Verfahrens auf Klauselerteilung

OLG Köln, Beschluß vom 20.12.1995 - Aktenzeichen 16 W 48/95

DRsp Nr. 1996/20596

Aussetzung des Verfahrens auf Klauselerteilung

Das Beschwerdevefahren gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel zu einem vorläufig vollstreckbaren Titel nach EuVGÜ ist im Hinblick auf das gegen den Titel eingelegte Rechtsmittel nach Art. 38 EuVGÜ regelmäßig nur dann auszusetzen, wenn die zu vollstreckende Entscheidung erkennbar fehlerhaft ist, so daß eine Erfolg des Rechtsmittels ohne weiteres zu erwarten ist. In allen übrigen Fällen ist dem Interesse des Vollstreckungsschuldners dadurch hinreichend genüge getan, daß die Zwangsvollstreckung von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht wird.

Normenkette:

AVAG § 37 Abs. 1 ; EuVGÜ Art. 38 Abs. 1;

Gründe:

Die von der Antragsgegnerin erhobene "Erinnerung gemäß § 732 ZPO " ist in Verbindung mit der eingelegten "sofortigen Beschwerde" gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 10.07.1995 insgesamt als Beschwerde gegen die Vollstreckbarkeitserklärung des Urteils des Tribunal de Commerce de Marseille vom 22.05.1995 anzusehen; denn die Antragsgegnerin wendet sich nicht gegen die erteilte Vollstreckungsklausel, sondern gegen die durch Beschluß vom 10.07.1995 erfolgte Vollstreckbarkeitserklärung.