BayObLG - 10.02.1989 (1 Z 8/89) - DRsp Nr. 1995/9084
BayObLG, vom 10.02.1989 - Aktenzeichen 1 Z 8/89
DRsp Nr. 1995/9084
»Für die Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer vollstreckbaren Urkunde ist in entsprechender Anwendung des § 797 Abs. 3ZPO das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der die Urkunde verwahrende Notar seinen Amtssitz hat.«
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