BayObLG vom 29.08.1996
2Z BR 87/96
Normen:
ZPO § 830 ;
Fundstellen:
InVo 1997, 18
JurBüro 1997, 48
KTS 1996, 601

BayObLG - 29.08.1996 (2Z BR 87/96) - DRsp Nr. 1997/6797

BayObLG, vom 29.08.1996 - Aktenzeichen 2Z BR 87/96

DRsp Nr. 1997/6797

Die Pfändung einer künftigen Eigentümergrundschuld ohne Brief kann nicht in das Grundbuch eingetragen werden. Eine Eigentümergrundschuld entsteht nicht dadurch, daß die Grundschuld noch nicht in voller Höhe valutiert ist.

Normenkette:

ZPO § 830 ;

Hinweise:

Steht eine Hypothekenbestellung erst noch bevor, wenn auch bereits ein - u.U. durch eine Vormerkung gesicherter - Anspruch auf sie besteht, ist nur die Geldforderung (nach § 829 ZPO) zu pfänden. Das mit der wirksamen Forderungspfändung entstandene Pfandrecht erstreckt sich dann auch nach § 401 BGB auf den Anspruch auf Bestellung der Hypothek als Nebenrecht der Forderung und nach Bestellung der Hypothek auch auf die Hypothek. Hierzu bedarf es in diesen Fällen dann auch weder der Eintragung im Grundbuch noch der Übergabe des nachträglich erstellten Hypothekenbriefes an den Gläubiger. Wenn nun der Drittschuldner (Grundstückseigentümer) den Brief unmittelbar an den Vollstreckungsgläubiger und nicht an seinen eigenen Gläubiger (Vollstreckungsschuldner) aushändigt, so genügt dies den Anforderungen des § 1117 BGB. Mit der Übergabe an den Vollstreckungsgläubiger erwirbt der Vollstreckungsschuldner die Hypothek und im gleichen Augenblick der Vollstreckungsgläubiger hieran ein Pfandrecht (vgl. OLG Hamm, Rpfleger 1980, 483).