Steht eine Hypothekenbestellung erst noch bevor, wenn auch bereits ein - u.U. durch eine Vormerkung gesicherter - Anspruch auf sie besteht, ist nur die Geldforderung (nach § 829 ZPO) zu pfänden. Das mit der wirksamen Forderungspfändung entstandene Pfandrecht erstreckt sich dann auch nach § 401 BGB auf den Anspruch auf Bestellung der Hypothek als Nebenrecht der Forderung und nach Bestellung der Hypothek auch auf die Hypothek. Hierzu bedarf es in diesen Fällen dann auch weder der Eintragung im Grundbuch noch der Übergabe des nachträglich erstellten Hypothekenbriefes an den Gläubiger. Wenn nun der Drittschuldner (Grundstückseigentümer) den Brief unmittelbar an den Vollstreckungsgläubiger und nicht an seinen eigenen Gläubiger (Vollstreckungsschuldner) aushändigt, so genügt dies den Anforderungen des § 1117 BGB. Mit der Übergabe an den Vollstreckungsgläubiger erwirbt der Vollstreckungsschuldner die Hypothek und im gleichen Augenblick der Vollstreckungsgläubiger hieran ein Pfandrecht (vgl. OLG Hamm, Rpfleger 1980, 483).
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