BayObLG - Beschluß vom 14.11.1996
2Z BR 114/96
Normen:
WEG § 47 ;
Fundstellen:
WuM 1997, 9
Vorinstanzen:
LG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 491/94
AG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen II 99/93

BayObLG - Beschluß vom 14.11.1996 (2Z BR 114/96) - DRsp Nr. 1997/147

BayObLG, Beschluß vom 14.11.1996 - Aktenzeichen 2Z BR 114/96

DRsp Nr. 1997/147

»In den Fällen der übereinstimmenden Erledigterklärung ist über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei vor allem auf den voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens ohne Hauptsacheerledigung abzustellen ist. Für die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten gelten außerdem die allgemeinen Grundsätze, d.h. nur in Ausnahmefällen ist ihre Erstattung anzuordnen.«

Normenkette:

WEG § 47 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

Den Antragstellern gehört eine Wohnung im Erdgeschoß. Der Antragsgegner ist Eigentumer einer darüber im sechsten Obergeschoß gelegenen Dachterrassenwohnung. Die Dachterrasse wird an ihrer Außenseite von Pflanztrögen umsäumt. Die Pflanzen werden durch eine automatische Bewässerungsanlage befeuchtet. Die Antragsteller beanstandeten, daß dadurch Wasser auf ihren Balkon herabtropfe.