I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.
Den Antragstellern gehört eine Wohnung im Erdgeschoß. Der Antragsgegner ist Eigentumer einer darüber im sechsten Obergeschoß gelegenen Dachterrassenwohnung. Die Dachterrasse wird an ihrer Außenseite von Pflanztrögen umsäumt. Die Pflanzen werden durch eine automatische Bewässerungsanlage befeuchtet. Die Antragsteller beanstandeten, daß dadurch Wasser auf ihren Balkon herabtropfe.
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