BayObLG - Beschluß vom 25.03.1996 (3Z BR 50/96) - DRsp Nr. 1997/4061
BayObLG, Beschluß vom 25.03.1996 - Aktenzeichen 3Z BR 50/96
DRsp Nr. 1997/4061
»1. Wird im Informationserzwingungsverfahren die Gesellschaft zur Auskunftserteilung und Gewährung von Einsicht in Geschäftsunterlagen verurteilt, richtet sich die Vollstreckung nach § 888ZPO.2. Im Verfahren nach § 888ZPO ist die bloße Androhung von Zwangsgeld durch gerichtlichen Beschlußmangels gesetzlicher Grundlage unzulässig; ein entsprechender Antrag eines Gläubigers ist entweder zurückzuweisen oder nach Aufklärung als Antrag auf Zwangsgeldfestsetzung zu behandeln.3. Wird im Verfahren nach § 888ZPO, dem ein Informationserzwingungsverfahren zugrunde liegt, die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, richten sich Kostenentscheidung und Rechtsmittel nach § 91aZPO.«
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" abrufen.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.