BayObLG - Beschluß vom 28.11.1996
2Z BR 81/96
Normen:
BGB §§ 158, 883 ; GBO §§ 22, 29 ; ZPO § 829 ;
Fundstellen:
DNotZ 1997, 337
InVo 1997, 132
KTS 1997, 231
NJW-RR 1997, 1173
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt,
AG Pfaffenhofen,

BayObLG - Beschluß vom 28.11.1996 (2Z BR 81/96) - DRsp Nr. 1997/390

BayObLG, Beschluß vom 28.11.1996 - Aktenzeichen 2Z BR 81/96

DRsp Nr. 1997/390

»1. Zu den Voraussetzungen, unter denen der bei einer Auflassungsvormerkung eingetragene Pfändungsvermerk ohne die Bewilligung des Pfändungsgläubigers gelöscht werden kann, wenn der vorgemerkte Anspruch vom Schuldner zunächst unter einer aufschiebenden Bedingung abgetreten und sodann gepfändet wird. 2. Zum Nachweis des Bedingungseintritts durch öffentliche Urkunde.«

Normenkette:

BGB §§ 158, 883 ; GBO §§ 22, 29 ; ZPO § 829 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 1 beantragen die Löschung von zwei Auflassungsvormerkungen, bei denen Pfändungsvermerke für die Beteiligte zu 2 eingetragen sind.

Die Firma O. verkaufte im Jahre 1993 zwei Eigentumswohnungen jeweils einschließlich zweier Tiefgaragenstellplätze an den Kaufmann D.; die für ihn bewilligten Auflassungsvormerkungen wurden am 24.11.1993 im Grundbuch eingetragen. Die Firma O. und D. erklärten am 24.8.1994 vor dem Notar die Auflassung, die aber nicht im Grundbuch vollzogen wurde.