I. Die Beteiligten zu 1 beantragen die Löschung von zwei Auflassungsvormerkungen, bei denen Pfändungsvermerke für die Beteiligte zu 2 eingetragen sind.
Die Firma O. verkaufte im Jahre 1993 zwei Eigentumswohnungen jeweils einschließlich zweier Tiefgaragenstellplätze an den Kaufmann D.; die für ihn bewilligten Auflassungsvormerkungen wurden am 24.11.1993 im Grundbuch eingetragen. Die Firma O. und D. erklärten am 24.8.1994 vor dem Notar die Auflassung, die aber nicht im Grundbuch vollzogen wurde.
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