OLG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 9 W 1944/89
BayVerfGH - Entscheidung vom 28.07.1989 (Vf 76-VI-89) - DRsp Nr. 1998/10380
BayVerfGH, Entscheidung vom 28.07.1989 - Aktenzeichen Vf 76-VI-89
DRsp Nr. 1998/10380
Ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist jedenfalls dann abzuweisen, wenn die Verfassungsbeschwerde selbst von vornherein keine Aussicht auf Erfolg verspricht.
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