Autor: Weißmann |
Nach Art. 1 Abs. 1, 13 Abs. 1, Abs. 2, 14 dt.-belg. Abk. 1958 haben die Parteien Anspruch auf Anerkennung, soweit die Voraussetzungen gegeben sind und ein Versagungsgrund nicht vorliegt.
Zu den Urteilswirkungen im Einzelnen vgl. 1. Es ergeben sich grundsätzlich keine Unterschiede zu den Wirkungserstreckungen nach EuGVÜ/EuGVVO. Während Art. 1 Abs. 1 Satz 3 dt.-belg. Abk. 1958 ausdrücklich feststellt, dass die Anerkennung zur Folge hat, dass den Entscheidungen die Wirkung beigelegt wird, die ihnen im Erststaat zukomme, ergibt sich dies im Bereich des EuGVÜ aus den Materialien (vgl. Jenard-Bericht 5. Kap. B Anm. zu Art. 26).
Aus dem Grundsatz der automatischen Urteilsanerkennung ergibt sich, dass im Normalfall ein eigenes Anerkennungsverfahren nicht statthaft ist. Vielmehr hat jeder Richter bzw. sonstiger Hoheitsträger, der innerhalb seiner Zuständigkeit mit einer ausländischen Entscheidung befasst ist, inzidenter zu prüfen, ob und inwieweit die betreffende Entscheidung hinsichtlich ihrer Wirkungen im Zweitstaat anzuerkennen ist.
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