OLG Köln - Beschluß vom 19.08.1996
2 W 165/96
Normen:
ZVG § 33 § 83 Ziff. 6 § 86 § 87 Abs. 2 § 90 § 96 § 98 § 100 ; ZPO § 577 Abs. 2 § 765a ;

Beginn der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluß; Wirksamkeit eines Vertragungsbeschlusses

OLG Köln, Beschluß vom 19.08.1996 - Aktenzeichen 2 W 165/96

DRsp Nr. 1997/2049

Beginn der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluß; Wirksamkeit eines Vertragungsbeschlusses

»1. Für den Vollstreckungschuldner, der im Zwangsversteigerungsverfahren im Versteigerungstermin durch seinen Verfahrensbevollmächtigten vertreten ist, beginnt die Zweiwochenfrist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluß nach § 98 ZVG auch dann mit der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses, wenn darin über einen Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners nach § 765a ZPO entschieden wird. Eine gesonderte Anfechtung der in dem Zuschlagsbeschluß enthaltenen Entscheidung über den Vollstreckungsschutzantrag ist ausgeschlossen.2. Die Bestimmung eines neuen Termins zur Verkündung der Entscheidung über den Zuschlag in einem bereits anberaumten Verkündungstermin ist nach § 87 Abs. 2 S. 2 ZVG lediglich zu verkünden. Die in der Vorschrift vorgesehene Anheftung an die Gerichtstafel ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung des Vertagungsbeschlusses. Die Notwendigkeit einer förmlichen Zustellung des Beschlusses an die Beteiligten sieht das Gesetz nicht vor.«

Normenkette:

ZVG § 33 § 83 Ziff. 6 § 86 § 87 Abs. 2 § 90 § 96 § 98 § 100 ; ZPO § 577 Abs. 2 § 765a ;

Gründe: