Das zulässige Rechtsmittel des Klägers hat nur in geringem Umfang Erfolg. Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses sind die von ihm mit Antrag vom 15. Dezember 1993 geltend gemachten Gerichtsvollzieherkosten (2.109,30 DM) in Höhe von 17,30 DM gegen den Beklagten festzusetzen. Die weitergehende Beschwerde ist unbegründet.
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