OLG Köln - Beschluß vom 28.11.1994
17 W 131/94
Normen:
ZPO § 726 Abs. 2 § 788 ;

Beglaubigungskosten für Zug um Zug zu erbringende Rechnungslegung

OLG Köln, Beschluß vom 28.11.1994 - Aktenzeichen 17 W 131/94

DRsp Nr. 1995/7820

Beglaubigungskosten für Zug um Zug zu erbringende Rechnungslegung

Hängt die Vollstreckung des Urteils von einer Zug um Zug zu erteilenden Einnahmen - und Ausgabenaufstellung des Gläubigers ab, so genügt es, den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung der unbeglaubigten Schriftstücke zu beauftragen; Beglaubigungskosten sind daher nicht erstattungsfähig.

Normenkette:

ZPO § 726 Abs. 2 § 788 ;

Gründe:

Das zulässige Rechtsmittel des Klägers hat nur in geringem Umfang Erfolg. Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses sind die von ihm mit Antrag vom 15. Dezember 1993 geltend gemachten Gerichtsvollzieherkosten (2.109,30 DM) in Höhe von 17,30 DM gegen den Beklagten festzusetzen. Die weitergehende Beschwerde ist unbegründet.