OLG Köln - Urteil vom 05.05.1995
19 U 181/94
Normen:
BGB § 1191 ; ZPO §§ 767, 794 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1995, 246

Begrenzte Einreden bei Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld - Vollstreckungsgegenklage, Einwendung, Grundschuld

OLG Köln, Urteil vom 05.05.1995 - Aktenzeichen 19 U 181/94

DRsp Nr. 1995/7757

Begrenzte Einreden bei Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld - Vollstreckungsgegenklage, Einwendung, Grundschuld

Ist zugunsten der finanzierenden Bank wegen Forderungen gegen den Bauträger eine Globalgrundschuld eingetragen, steht die Behauptung der Erwerber, die Forderung betreffe nicht ihr Bauvorhaben, der Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld nicht entgegen.

Normenkette:

BGB § 1191 ; ZPO §§ 767, 794 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Wohnungseigentümer des im Grundbuch von K., eingetragenen Grundbesitzes. Sie wenden sich mit ihrer Klage gegen die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte aus der notariellen Urkunde des Notars Dr. T. vom 11. Mai 1989 (UR.Nr. 786/1989). In dieser Urkunde wurde u.a. das Grundstück der Kläger, das sich damals noch im Eigentum der Fa. W. GmbH befand, zugunsten der B. Bank mit eines Grundschuld von 4,5 Mio DM belastet. Die Grundschuld diente zur Absicherung der Finanzierung des Bauvorhabens, welches die Fa. W. als Bauträger auf dem besicherten Grundbesitz zu realisieren beabsichtigte. Diese Finanzierung wurde später durch die Beklagte übernommen, die am 16.3.1990 als Grundschuldgläubigerin im Grundbuch eingetragen wurde.