Gepfändetes Geld liefert der Gerichtsvollzieher unmittelbar im Anschluß an die Pfändung beim Gläubiger ab (§ 815 Abs. 1ZPO), Wertpapiere und Kostbarkeiten hat er in eigene Verwahrung zu nehmen (§ 138 Ziff. 2 GVGA).
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