OLG Düsseldorf - Beschluß vom 11.12.1996
3 Wx 512/96
Normen:
ZPO § 929 Abs. 2, 3 § 932 Abs. 3 §936 ; GBO § 13 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 1997, 116
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 1088 bis 1091/96

Begriff der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung; Wahrung der Vollziehungsfrist; Eintragung einer Sicherungshypothek

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 11.12.1996 - Aktenzeichen 3 Wx 512/96

DRsp Nr. 1997/2522

Begriff der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung; Wahrung der Vollziehungsfrist; Eintragung einer Sicherungshypothek

1. Als Vollziehung einer einstweiligen Verfügung, durch welche die Eintragung einer Sicherungshypothek oder einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Sicherungshypothek angeordnet wird, gilt der Antrag auf Eintragung.2. Die Frist des § 929 Abs. 2 ZPO ist nur gewahrt, wenn der Eintragungsantrag beim Grundbuchamt eingegangen (§ 13 GBO), d.h. wenn er in den Besitz eines zur Entgegennahme zuständigen Beamten gelangt ist. Die "Einreichung" des Antrags durch Abgabe an der Postannahmestelle des Amtsgerichts genügt nicht.

Normenkette:

ZPO § 929 Abs. 2, 3 § 932 Abs. 3 §936 ; GBO § 13 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 2 und 3 sind im Grundbuch des Amtsgerichts Düsseldorf von ... als Eigentümer der dort in den Blättern ... verzeichneten Teileigentums- bzw. Wohnungseigentumseinheiten eingetragen.