BFH - Urteil vom 06.02.1990
VII R 86/88
Normen:
AO (1977) §§ 37 Abs. 2, 46, 226; BGB §§ 387 ff., 396, 406; EStG § 36 Abs. 1, Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
BStBl II 1990, 523
NVwZ 1991, 104 (Ls)
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 06.02.1990 (VII R 86/88) - DRsp Nr. 1996/13501

BFH, Urteil vom 06.02.1990 - Aktenzeichen VII R 86/88

DRsp Nr. 1996/13501

»1. Ein Einkommensteuererstattungsanspruch wegen Überzahlung von Vorauszahlungen kann - unabhängig von der Festsetzung der Jahressteuer - mit Ablauf des Veranlagungszeitraums abgetreten und gepfändet werden. 2. Hat der Steuerpflichtige einen gegen das FA gerichteten Erstattungsanspruch abgetreten und besteht im Zeitpunkt der Abtretungsanzeige zugunsten des FA eine Aufrechnungslage, so kann das FA die Aufrechnung auch gegenüber dem Neugläubiger erklären. Die Aufrechnung ist jedoch nur solange möglich, wie im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung die Aufrechnungslage noch fortbesteht. Erklärt der Neugläubiger seinerseits früher als das FA mit der ihm abgetretenen Forderung gegen eigene Steuerschulden die Aufrechnung, geht die Aufrechnungserklärung des FA ins Leere. Für ein Widerspruchsrecht des FA gegen eine frühere Aufrechnungserklärung des Neugläubigers ist kein Raum (Bestätigung des Urteils des Senats vom 10. Februar 1976 VII R 37/72, BFHE 118, 526, BStBl II 1976, 549).«

Normenkette:

AO (1977) §§ 37 Abs. 2, 46, 226; BGB §§ 387 ff., 396, 406; EStG § 36 Abs. 1, Abs. 4 S. 2;

Gründe: