I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer 1991 veranlagt. Der Kläger war bis Dezember 1990 Mitglied der Produktionsgenossenschaft des Handwerks (
Im Einkommensteuerbescheid für 1991 vom 20. Juli 1993 erfaßte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) den Auszahlungsbetrag nach Abzug eines Werbungskosten-Pauschbetrages von 200 DM und des Sparerfreibetrages in Höhe von 1 200 DM mit 30 201 DM als Einkünfte aus Kapitalvermögen.
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