Der Angeklagte hat unter der Vorspiegelung, er sammle für das Müttergenesungswerk, am 7. oder 8. Mai 1968 in B. von fünf Personen insgesamt 25,- DM sowie am 9. und 10. Mai 1968 im Raum K. von 22 Personen insgesamt 134,- DM erschwindelt und für seinen Unterhalt verbraucht.
Die Strafkammer hat ihn wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall in zwei Fällen verurteilt. Seine Revision, mit der er Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|