BGH - Urteil vom 02.07.1969
4 StR 175/69
Normen:
StGB Vorbem. zu § 73 ;
Fundstellen:
BGHSt 23, 33
JuS 1970, 329
NJW 1969, 2209
Vorinstanzen:
LG Dortmund,

BGH - Urteil vom 02.07.1969 (4 StR 175/69) - DRsp Nr. 1997/7719

BGH, Urteil vom 02.07.1969 - Aktenzeichen 4 StR 175/69

DRsp Nr. 1997/7719

»Hat der Täter von vornherein mehrere Einzelhandlungen einer fortgesetzten Tat geplant, so kann er seinen Gesamtvorsatz bis zur Beendigung der letzten dieser Handlungen auf zusätzliche Einzelhandlungen ausdehnen und diese in die - eine - fortgesetzte Tat einbeziehen (Anschluß an BGHSt 19, 323).«

Normenkette:

StGB Vorbem. zu § 73 ;

Gründe:

Der Angeklagte hat unter der Vorspiegelung, er sammle für das Müttergenesungswerk, am 7. oder 8. Mai 1968 in B. von fünf Personen insgesamt 25,- DM sowie am 9. und 10. Mai 1968 im Raum K. von 22 Personen insgesamt 134,- DM erschwindelt und für seinen Unterhalt verbraucht.

Die Strafkammer hat ihn wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall in zwei Fällen verurteilt. Seine Revision, mit der er Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.