Der Kläger, der gegenüber drei Verwandten am 15. Oktober 1975 zu notarieller Urkunde Schuldanerkenntnisse in verschiedener Höhe abgegeben und sich in der gleichen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hatte, erstritt am 27. Juni 1979 gegen den Ehemann der Beklagten - soweit er im Hinblick auf seine Schuldanerkenntnisse Teile seiner Forderung an seine Verwandten abgetreten hatte mit deren Ermächtigung zur Prozessführung - ein rechtskräftiges Urteil, aufgrund dessen dieser an Rudolf K. 35.168,64 DM, an Johanna Ke. 11.742,08 DM, an Klaus K. 8.806,56 DM und an den Kläger 2.993,10 DM jeweils nebst Zinsen zu zahlen hat. Die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil, die der Kläger gegen den Ehemann der Beklagten betrieb, blieb erfolglos.
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