BGH - Urteil vom 22.09.1982
VIII ZR 293/81
Normen:
AnfG § 2 ;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Hanau,

BGH - Urteil vom 22.09.1982 (VIII ZR 293/81) - DRsp Nr. 2002/15604

BGH, Urteil vom 22.09.1982 - Aktenzeichen VIII ZR 293/81

DRsp Nr. 2002/15604

»a) Die Feststellung der Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens ist Tatfrage. Sie setzt nicht notwendig die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners über sein Vermögen voraus. b) Ein Gläubiger, der ein Urteil auf Zahlung an Dritte in gewillkürter Prozessstandschaft erlangt hat, ist als Vollstreckungsgläubiger des Titels außerhalb des Konkurses anfechtungsberechtigt.«

Normenkette:

AnfG § 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger, der gegenüber drei Verwandten am 15. Oktober 1975 zu notarieller Urkunde Schuldanerkenntnisse in verschiedener Höhe abgegeben und sich in der gleichen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hatte, erstritt am 27. Juni 1979 gegen den Ehemann der Beklagten - soweit er im Hinblick auf seine Schuldanerkenntnisse Teile seiner Forderung an seine Verwandten abgetreten hatte mit deren Ermächtigung zur Prozessführung - ein rechtskräftiges Urteil, aufgrund dessen dieser an Rudolf K. 35.168,64 DM, an Johanna Ke. 11.742,08 DM, an Klaus K. 8.806,56 DM und an den Kläger 2.993,10 DM jeweils nebst Zinsen zu zahlen hat. Die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil, die der Kläger gegen den Ehemann der Beklagten betrieb, blieb erfolglos.