EuGH - Beschluss vom 22.03.2002
Rs C-69/02
Normen:
EuGVÜ (Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1 und - geänderter Text - S. 77), des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland (ABl.L 388, S. 1), des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. L 285, S. 1) und des Übereinkommens vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnlandund des Königreichs Schweden (ABl. 1997, C 15, S. 1);
Vorinstanzen:
Tribunal de paix Luxemburg - Urteil vom 28. Februar 2002,

Brüsseler Übereinkommen - Protokoll betreffend die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof - Nationale Gerichte, die den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersuchen können - Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofes

EuGH, Beschluss vom 22.03.2002 - Aktenzeichen Rs C-69/02

DRsp Nr. 2002/16064

Brüsseler Übereinkommen - Protokoll betreffend die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof - Nationale Gerichte, die den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersuchen können - Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofes

1. Zur Frage, ob das Tribunal de paix, wenn es über die Bestätigung der Pfändung eines Betrages befindet, der die Grenzen seiner Zuständigkeit in letzter Instanz überschreitet, unter Vorbehalt der weiteren Entscheidung einer Berufungsinstanz entscheidet. 2. Das Tribunal de paix Luxemburg ist im Ausgangsverfahren nicht befugt, den Gerichtshof um Vorabentscheidung über die Auslegung des Übereinkommens zu ersuchen.

Normenkette: