BGH - Beschluss vom 16.08.2023
VII ZB 64/21
Normen:
ZPO § 765a; ZPO § 850k; ZPO § 851 Abs. 1; ZPO § 902 S. 1 Nr. 6; ZPO § 906 Abs. 2; BGB § 399 1. Alt.;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 1817
MDR 2023, 1339
NZI 2023, 8
NZI 2023, 932
WM 2023, 1742
ZInsO 2023, 2389
ZVI 2023, 456
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 18.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 82 M 9132/21
LG Frankfurt/Main, vom 30.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 09 T 261/21

Corona-Überbrückungshilfe III als eine nach § 851 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 399 1. Fall BGB nicht pfändbare Forderung; Vollstreckungsschutz einer juristischen Person im Einzelfall bei einer gegen die guten Sitten verstoßenden unzumutbaren Härte gemäß § 765a ZPO

BGH, Beschluss vom 16.08.2023 - Aktenzeichen VII ZB 64/21

DRsp Nr. 2023/11589

Corona-Überbrückungshilfe III als eine nach § 851 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 399 1. Fall BGB nicht pfändbare Forderung; Vollstreckungsschutz einer juristischen Person im Einzelfall bei einer gegen die guten Sitten verstoßenden unzumutbaren Härte gemäß § 765a ZPO

1. Bei der Corona-Überbrückungshilfe III (Billigkeitsleistung des Bundes in Form einer Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, die in Folge der Corona-Krise erhebliche Umsatzausfälle erleiden) handelt es sich um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 399 1. Fall BGB nicht pfändbare Forderung.2. Die Unpfändbarkeit der Corona-Überbrückungshilfe III setzt sich nach deren Überweisung nicht an der Gutschrift auf einem regulären Girokonto des Schuldners fort. Ist der Schuldner eine juristische Person, kann er sich insoweit nicht auf eine entsprechende Anwendung der für ein Pfändungsschutzkonto gemäß § 850k ZPO geltenden Schutzvorschriften berufen; ihm steht lediglich im Einzelfall bei einer gegen die guten Sitten verstoßenden unzumutbaren Härte Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPO zu.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. September 2021 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette: