Autor: Riedel |
Hat der Erbe von der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt, so hat er unverzüglich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen (§ 1980 Abs. 1 Satz 1 BGB). Verletzt er diese Pflicht, so ist er den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich (§ 1980 Abs. 1 Satz 2 BGB). Vor der Annahme der Erbschaft besteht diese Verpflichtung nicht und damit auch kein Schadensersatzanspruch der Gläubiger (BGH, WM 2005,
Bereits vor der Annahme der Erbschaft kann der voraussichtliche Erbe den Eröffnungsantrag stellen (§ 316 Abs. 1 InsO). In der Antragstellung ist nicht die schlüssige Annahme der Erbschaft zu sehen. Kein Antragsrecht hat derjenige Erbe, der die Erbschaft wirksam ausgeschlagen hat.
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