2/12.9.5.4 Nachlassinsolvenzverfahren

Autor: Riedel

Antragspflicht des Erben

Hat der Erbe von der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt, so hat er unverzüglich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen (§  1980 Abs.  1 Satz 1 BGB). Verletzt er diese Pflicht, so ist er den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich (§  1980 Abs.  1 Satz 2 BGB). Vor der Annahme der Erbschaft besteht diese Verpflichtung nicht und damit auch kein Schadensersatzanspruch der Gläubiger (BGH, WM 2005, 237). Der zu ersetzende Schaden entspricht der Differenz zwischen dem Erlös, der bei rechtzeitiger Antragstellung hätte erzielt werden können, und dem Betrag, der im Rahmen der verspäteten Antragstellung an die Gläubiger ausbezahlt werden kann (Quotenschaden). Auch der Ersatz unnötig aufgewandter Prozesskosten kann ggf. verlangt werden. Die Antragspflicht des Erben endet mit Anordnung einer Nachlassverwaltung, womit die Antragspflicht den Nachlassverwalter trifft (§  1985 Abs.  2 BGB).

Muster: Antrag des Erben auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens, §  1980 BGB

Antragsrecht des vorläufigen Erben

Bereits vor der Annahme der Erbschaft kann der voraussichtliche Erbe den Eröffnungsantrag stellen (§  316 Abs.  1 InsO). In der Antragstellung ist nicht die schlüssige Annahme der Erbschaft zu sehen. Kein Antragsrecht hat derjenige Erbe, der die Erbschaft wirksam ausgeschlagen hat.