6/12.11.1.2 Verfahren bei der Pfändung

Autor: Lissner

Bestimmtheitserfordernis

Wie bei der Pfändung von Arbeitseinkommen ist auch bei der Pfändung von laufenden Sozialleistungen der hierauf gerichtete Antrag so genau zu fassen, dass die zu pfändende Leistung zweifelsfrei bestimmt werden kann. Nicht ausreichend wäre insoweit eine Bezeichnung, die z.B. auf "alle Leistungen nach dem SGB" lautet (vgl. OLG Köln, JurBüro 1979, 1570).

Bezeichnung des Drittschuldners

Als Drittschuldner ist der jeweilige Leistungsträger zu bezeichnen. Besonderheiten gelten insoweit z.B. für das Insolvenzgeld nach §§ 183 ff. SGB III, das von der Pfändung des Arbeitseinkommens dann umfasst ist, wenn die Ansprüche auf Arbeitsentgelt vor der Stellung des Antrags auf Insolvenzgeld gepfändet wurden. Eine erst nach Stellung des Antrags auf Zahlung des Insolvenzgeldes bewirkte Pfändung dieses Anspruchs muss den Direktor der zuständigen Agentur für Arbeit als Drittschuldner bezeichnen (vgl. Teil 6/13.9).

Pfändung wegen Unterhaltsansprüchen