Autor: Lissner |
Wie bei der Pfändung von Arbeitseinkommen ist auch bei der Pfändung von laufenden Sozialleistungen der hierauf gerichtete Antrag so genau zu fassen, dass die zu pfändende Leistung zweifelsfrei bestimmt werden kann. Nicht ausreichend wäre insoweit eine Bezeichnung, die z.B. auf "alle Leistungen nach dem SGB" lautet (vgl. OLG Köln, JurBüro 1979,
Als Drittschuldner ist der jeweilige Leistungsträger zu bezeichnen. Besonderheiten gelten insoweit z.B. für das Insolvenzgeld nach §§
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