Autor: Wilhelm |
Der Anordnungsbeschluss hat die Wirkung einer Beschlagnahme zugunsten des betreibenden Gläubigers (§§ 146 Abs. 1, 20 ZVG). Wird das Verfahren von mehreren Gläubigern betrieben, ist mit jedem Beitrittsbeschluss die Beschlagnahmewirkung für den jeweiligen Beitrittsgläubiger verbunden.
Die Beschlagnahme bezieht sich grundsätzlich nur auf das Zwangsverwaltungsverfahren und gewährt insbesondere kein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück in einem Zwangsversteigerungsverfahren. Ein solches kann nur durch die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek oder durch die Anordnung der Zwangsversteigerung erlangt werden. Die Regelung des § 13 Abs. 4 ZVG, wonach die in einem Zwangsverwaltungsverfahren bewirkte Beschlagnahme auch für das Zwangsversteigerungsverfahren gilt, das während der Fortdauer der Zwangsverwaltung angeordnet wird, hat nur für die Berechnung der laufenden bzw. rückständigen wiederkehrenden Leistungen Bedeutung.
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