3/5.5.5.1 Grundsätze

Autor: Riedel

Unmittelbar geltendes Recht

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 (EuMahnVO) - geändert mit Wirkung ab 14.07.2017 aufgrund Verordnung (EU) 2015/2421 - haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union eine Regelung zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens erlassen, die in allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks unmittelbar anwendbares Recht darstellt. Nur die verfahrensrechtlichen Einzelheiten sind der nationalen Gesetzgebung der einzelnen Mitgliedstaaten vorbehalten (vgl. §§  1087 - 1096 ZPO). Mit der Verordnung (EU) Nr. 936/2012 vom 04.10.2012 wurden die Formularanhänge der EuMahnVO geändert.

Brexit

Im Verhältnis zum Vereinigten Königreich findet die EuMahnVO Anwendung auf Europäische Zahlungsbefehle, die vor dem Ablauf der Übergangszeit, also bis 31.12.2020, beantragt wurden; wird das Verfahren nach Stellung eines solchen Antrags gem. Art. 17 Abs. 1 EuMahnVO übergeleitet, so gilt das Verfahren als vor dem Ablauf der Übergangszeit eingeleitet (Art. 67 Abs. 3 Buchst. d) Austrittsabkommen vom 31.01.2020).

Zielsetzung