6/4.5.1.1 Bezeichnung der Parteien

Autor: Lissner

Unwirksamkeit der Pfändung als Folge mangelhafter Bezeichnung

Der Pfändungsbeschluss hat zunächst den Schuldner, den Gläubiger und den Drittschuldner (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 425; BGH, WM 1987, 1311) genau zu bezeichnen. Ist eine dieser Personen nicht bestimmt genug beschrieben, so hat dies die Unwirksamkeit der Forderungspfändung zur Folge (OLG Stuttgart, NJW 1994, 3303). Ist die Bezeichnung z.B. des Drittschuldners zwar fehlerhaft, steht aber dennoch dessen Identität zweifelsfrei fest, so schadet dies nicht (BAG v. 15.11.1972 - 5 AZR 146/72; BGH, NJW 1967, 821; LG München II, Rpfleger 2006, 664; LArbG Köln, BB 1994, 944; zur Berichtigung gem. §  319 ZPO bei unrichtiger Drittschuldnerbezeichnung vgl. KG, VersR 2008, 69 m.w.N.). Ebenso bedarf es ausnahmsweise nicht der Angabe der Anschrift des Gläubigers, wenn dessen Identität zweifelsfrei feststeht und nicht erkennbar ist, dass durch die fehlende Angabe der Anschrift des Gläubigers schutzwürdige Belange des Schuldners beeinträchtigt werden (KG, FamRZ 1995, 311).

Bezeichnung des Schuldners

Zur Unwirksamkeit einer Forderungspfändung wegen mangelhafter Schuldnerbezeichnung und ihre Heilung, vgl. Derleder (JurBüro 1995, 11).