Autor: Lissner |
Erlischt das Recht, dessen Berechtigter zur Zeit des Erlöschens des Rechts einen gesetzlichen Löschungsanspruch gegen gleich- oder vorrangige Grundpfandrechte aus § 1179a BGB hat, so geht dieser Löschungsanspruch nicht verloren (§ 91 Abs. 4 ZVG). Der Löschungsanspruch würde nur dann wegfallen, wenn der dingliche Gläubiger aus dem Versteigerungserlös befriedigt wird.
Der die Eigentümergrundschuld pfändende Gläubiger ist dem Löschungsanspruch demnach auch dann ausgesetzt, wenn das Recht, aus dem dieser Anspruch abgeleitet wird, in der Zwangsversteigerung erloschen ist (vgl. Teil 7/7.13.7).
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