2/12.7.4 Die Entscheidung über den Schutzantrag

Autor: Riedel

Beschlussform

Die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts ergeht durch Beschluss, der zu begründen ist und dessen Begründung insbesondere hinsichtlich der vorzunehmenden Abwägung nicht pauschal und formelhaft sein darf (BVerfGE 52, 220 f.; OLG Nürnberg, KTS 1985, 759). Es kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§  764 Abs.  3 ZPO). In jedem Fall ist dem Gläubiger rechtliches Gehör zu gewähren, da ansonsten dessen persönliche Belange nicht berücksichtigt werden können. Hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, ist der Beschluss zu verkünden (§  329 Abs.  1 Satz 1 ZPO); ansonsten ist er zuzustellen (§  329 Abs.  2 Satz 2 ZPO). Er enthält keine Kostenentscheidung, es sei denn, die Kosten wären dem Gläubiger nach §  788 Abs.  4 ZPO aufzuerlegen. Im Regelfall sind die Kosten des Verfahrens solche der Zwangsvollstreckung (§  788 ZPO). Lautet die stattgebende Entscheidung auf Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme (rechtsgestaltend), ist Absatz 4 zu beachten; die Wirkung tritt nicht schon mit Bekanntmachung, sondern erst nach Eintritt der formellen Rechtskraft ein.

Einstweilige Anordnungen