Autor: Riedel |
Der als Erbe des Schuldners Verurteilte kann sich im Zwangsvollstreckungsverfahren auf die Haftungsbeschränkung nur berufen, wenn sie ihm im Urteil vorbehalten ist, § 780 ZPO. Dieser Vorbehalt kann in das Urteil aber nur aufgenommen werden, wenn der Schuldner ihn einredeweise geltend macht. Eine Hinweispflicht des Gerichts nach § 139 Abs. 2 ZPO besteht nicht. Die erstmalige Geltendmachung des Vorbehalts in der Berufungsinstanz ist unabhängig von § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen, wenn die Voraussetzungen für seine Aufnahme unstreitig gegeben sind (BGH v. 02.02.2010 - VI ZR 82/09). Versäumt es der Erbe, sich die Beschränkung der Erbenhaftung vorbehalten zu lassen, so haftet er dem obsiegenden Nachlassgläubiger gegenüber unbeschränkbar.
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