2/12.9.5.2 Vorbehalt der Haftungsbeschränkung

Autor: Riedel

Urteilsvorbehalt als Voraussetzung für die Haftungsbeschränkung

Der als Erbe des Schuldners Verurteilte kann sich im Zwangsvollstreckungsverfahren auf die Haftungsbeschränkung nur berufen, wenn sie ihm im Urteil vorbehalten ist, §  780 ZPO. Dieser Vorbehalt kann in das Urteil aber nur aufgenommen werden, wenn der Schuldner ihn einredeweise geltend macht. Eine Hinweispflicht des Gerichts nach §  139 Abs.  2 ZPO besteht nicht. Die erstmalige Geltendmachung des Vorbehalts in der Berufungsinstanz ist unabhängig von §  531 Abs.  2 ZPO zuzulassen, wenn die Voraussetzungen für seine Aufnahme unstreitig gegeben sind (BGH v. 02.02.2010 - VI ZR 82/09). Versäumt es der Erbe, sich die Beschränkung der Erbenhaftung vorbehalten zu lassen, so haftet er dem obsiegenden Nachlassgläubiger gegenüber unbeschränkbar.

Vorbehalt der Haftungsbeschränkung im Erkenntnisverfahren