Autor: Riedel |
Der Anfechtungsanspruch entsteht zwar bereits mit Eintritt der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anfechtungstatbestands, bedarf aber - sofern er nicht freiwillig erfüllt wird - der gerichtlichen Geltendmachung durch Klage oder Widerklage nach § 13 AnfG oder Einrede bzw. Gegeneinrede gem. § 9 AnfG (BGH v. 07.04.2005 - IX ZR 258/01). In der Regel geht der Anfechtungsanspruch auf "Duldung der Zwangsvollstreckung" in den weggegebenen Gegenstand. Zuständig für eine Anfechtungsklage ist nur ein ordentliches Gericht, also entweder das Amtsgericht oder das Landgericht.
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