2/12.9.5.3 Nachlassverwaltung

Autor: Riedel

Antrag des Erben

Die Nachlassverwaltung ist auf Antrag des Erben vom Nachlassgericht anzuordnen (§  1981 Abs.  1 BGB; §§  342 Abs.  1 Nr. 8, 359 FamFG). Einer weiteren Begründung bedarf der Antrag des Erben nicht (LG Aachen, NJW 1960, 46). Auch ist die Annahme der Erbschaft nicht Voraussetzung für die Antragstellung (a.A. Staudinger/Marotzke, BGB, § 1981 Rdnr. 11). Jedoch ist die Nachlassverwaltung aufzuheben, wenn der antragstellende (vorläufige) Erbe die Erbschaft ausschlägt. Mehrere Miterben können den Antrag nur gemeinschaftlich und nur vor der Teilung des Nachlasses stellen (§  2062 BGB).

Muster: Antrag des Erben auf Anordnung der Nachlassverwaltung, §  1981 BGB

Antrag des Gläubigers

Auf Antrag eines Nachlassgläubigers ist die Nachlassverwaltung anzuordnen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet wird (§  1981 Abs.  2 Satz 1 BGB). Die Frage, ob die genannten Voraussetzungen für die Anordnung auf Gläubigerantrag vorliegen, ist im Wesentlichen tatsächlicher Natur (vgl. BayObLG, NJW-RR 2002, 871). Ein Gläubigerantrag kann nicht mehr gestellt werden, wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre verstrichen sind.

Ausschluss der Nachlassverwaltung