Autor: Riedel |
Die Nachlassverwaltung ist auf Antrag des Erben vom Nachlassgericht anzuordnen (§ 1981 Abs. 1 BGB; §§ 342 Abs. 1 Nr. 8, 359 FamFG). Einer weiteren Begründung bedarf der Antrag des Erben nicht (LG Aachen, NJW 1960,
Auf Antrag eines Nachlassgläubigers ist die Nachlassverwaltung anzuordnen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet wird (§ 1981 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die Frage, ob die genannten Voraussetzungen für die Anordnung auf Gläubigerantrag vorliegen, ist im Wesentlichen tatsächlicher Natur (vgl. BayObLG, NJW-RR 2002,
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