5/3.4.1 Notwendigkeit einer Durchsuchungsanordnung

Autor: Riedel

Einwilligung des Schuldners

Die Wohnung des Schuldners darf ohne dessen Einwilligung nur aufgrund einer Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht durchsucht werden, es sei denn, dass die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde (§  758a Abs.  1 ZPO). Als Durchsuchung i.S.d. genannten Vorschrift ist bereits das Betreten der schuldnerischen Wohnung zu verstehen. Der Gerichtsvollzieher darf danach die Wohnung des Schuldners nur mit dessen Einwilligung betreten, wobei diese wohl auch konkludent zum Ausdruck gebracht werden kann. Der Schuldner muss nicht darüber belehrt werden, dass er die Möglichkeit hat, die Einwilligung zu verweigern. Allerdings muss der Gerichtsvollzieher den Schuldner befragen, ob er mit einer Durchsuchung einverstanden ist.

Gefahr in Verzug