Autor: Lissner |
Art und Umfang möglicher Sozialleistungen sind schier unüberschaubar. Von Arbeitslosengeld und Altersrente über Existenzgründungszuschuss und Kindergeld bis hin zum Wohngeld reicht die Palette denkbarer laufender Sozialgeldleistungen. Daneben werden Dienst- und Sachleistungen sowie einmalige Geldleistungen gewährt.
Die Pfändbarkeit der auf laufende Sozialgeldleistungen gerichteten Ansprüche regelt sich einheitlich nach § 54 SGB I, soweit nicht speziellere Bestimmungen greifen, wie etwa § 17 SGB XII oder § 42 SGB II, wonach Ansprüche auf Sozialhilfe bzw. auf Arbeitslosengeld II nicht der Pfändung unterliegen. Nach § 54 Abs. 4 SGB I können laufende Sozialgeldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, soweit nicht durch § 54 Abs. 3 SGB I einzelne Sozialleistungen für unpfändbar erklärt sind. Danach wird die Pfändbarkeit der Sozialleistungsansprüche durch § 850c bzw. § 850d ZPO beschränkt, ohne dass auf die Lohnersatzfunktion oder die Zweckbindung i.S.d. § 851 ZPO der einzelnen Leistung abzustellen ist. Abschläge für Mindestbedarf sind auch bei nicht erwerbstätigen Schuldnern nicht vorzunehmen (BGH v. 12.12.2003 - IXa ZB 207/03).
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