6/12.11.1.1 Pfändbarkeit

Autor: Lissner

Vielfältige Leistungen

Art und Umfang möglicher Sozialleistungen sind schier unüberschaubar. Von Arbeitslosengeld und Altersrente über Existenzgründungszuschuss und Kindergeld bis hin zum Wohngeld reicht die Palette denkbarer laufender Sozialgeldleistungen. Daneben werden Dienst- und Sachleistungen sowie einmalige Geldleistungen gewährt.

Gesetzliche Regelungen

Die Pfändbarkeit der auf laufende Sozialgeldleistungen gerichteten Ansprüche regelt sich einheitlich nach §  54 SGB I, soweit nicht speziellere Bestimmungen greifen, wie etwa §  17 SGB XII oder §  42 SGB II, wonach Ansprüche auf Sozialhilfe bzw. auf Arbeitslosengeld II nicht der Pfändung unterliegen. Nach §  54 Abs.  4 SGB I können laufende Sozialgeldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, soweit nicht durch §  54 Abs.  3 SGB I einzelne Sozialleistungen für unpfändbar erklärt sind. Danach wird die Pfändbarkeit der Sozialleistungsansprüche durch §  850c bzw. §  850d ZPO beschränkt, ohne dass auf die Lohnersatzfunktion oder die Zweckbindung i.S.d. §  851 ZPO der einzelnen Leistung abzustellen ist. Abschläge für Mindestbedarf sind auch bei nicht erwerbstätigen Schuldnern nicht vorzunehmen (BGH v. 12.12.2003 - IXa ZB 207/03).

Erfolgsaussicht