Autor: Wilhelm |
Der Zwangsverwalter (Ausnahme: Institutsverwalter, § 150a ZVG) hat Anspruch auf die gesetzliche Vergütung für seine Geschäftsführung, auf Erstattung angemessener barer Auslagen und auf Ersatz der darauf entfallenden Umsatzsteuer (§ 152a ZVG; § 17 ZwVwV). Ist der Verwalter als Rechtsanwalt zugelassen, so kann er für Tätigkeiten, die ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Verwalter - objektiv betrachtet - einem Rechtsanwalt übertragen hätte, die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts abrechnen. Das Gleiche gilt für die Fälle, in denen der Verwalter Steuerberater ist oder eine andere besondere Qualifikation besitzt (§ 17 Abs. 3 ZwVwV), die, würden sie von einem Dritten erbracht, üblicherweise gesondert honoriert werden (siehe BGH, ZIP 2005,
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