OLG Köln - Beschluss vom 09.02.1994
2 W 194/93
Normen:
ZPO § 707 § 719 § 775 Nr. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1994, 139
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 298/93
AG Brühl, - Vorinstanzaktenzeichen 46 M 1643/93

Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Durchsuchungsanordnung

OLG Köln, Beschluss vom 09.02.1994 - Aktenzeichen 2 W 194/93

DRsp Nr. 2005/17699

Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Durchsuchungsanordnung

»1. Ein Beschluss des Prozessgerichts, der die Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 707, 719 Abs. 1 ZPO anordnet, führt nicht zur Unwirksamkeit einer vom Vollstreckungsgericht im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens erlassenen, zugleich mit dem Beschluss des Prozessgerichts existent gewordenen Durchsuchungsanordnung. Der Einstellungsbeschluss des Prozessgerichts führt nur dazu, dass das Vollstreckungsorgan die Zwangsvollstreckung einzustellen hat, wenn eine Ausfertigung des Einstellungsbeschlusses vorgelegt wird (§ 775 Nr. 2 ZPO). 2. Steht das Zwangsvollstreckungsverfahren aufgrund einstweiliger Einstellung der Zwangsvollstreckung still, so kann das - im Beschwerderechtszug fortdauernde - Verfahren auf Erlaß der Durchsuchungsanordnung nach Ablauf der in der Durchsuchungsanordnung verfügten oder einer angemessenen Frist vom Gläubiger für erledigt erklärt werden. Die Verfahrenskosten sind dem Schuldner aufzuerlegen, wenn die Voraussetzungen für den Erlaß der Durchsuchungsanordnung vorlagen.«

Normenkette:

ZPO § 707 § 719 § 775 Nr. 2 ;

Gründe: