Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Titel aus § 826 BGB
OLG Stuttgart, Beschluß vom 23.12.1996 - Aktenzeichen 2 W 83/96
DRsp Nr. 1999/4425
Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Titel aus § 826BGB
Anordnungen nach § 769ZPO kommen bei einer Klage gegen einen rechtskräftigen Titel nach § 826BGB nicht in Betracht. Vorläufiger Rechtsschutz ist hier lediglich durch den Erlaß einer einstweiligen Verfügung möglich.
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