Die Antragstellerinnen sind die Töchter des Beteiligten zu 3). Die eingetragene Eigentümerin zu b) (künftig: Eigentümerin) ist dessen Mutter.
Mit dem am 07. 02. 1992 zugestellten Versäumnisurteil gemäß § 331 Abs. 3 ZPO vom 27. 01. 1992 verurteilte das Amtsgericht Rendsburg (13a F 776/91) den Beteiligten zu 3., rückwirkend ab August 1991 monatlichen Unterhalt von 480, --DM an die Antragstellerin zu 1. und von 395, --DM an die Antragstellerin zu 2. zu zahlen. Die Unterhaltshöhe wurde mit Urteil des Amtsgericht Rendsburg (13 a F 478/92) vom 23. 02. 1992 oder 1993 auf monatlich jeweils 368, --DM ermäßigt.
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