SchlHOLG - Beschluß vom 14.12.1995
2 W 19/95
Normen:
GBO § 53 ; ZPO § 704 §§ 864 ff. ;
Fundstellen:
JurBüro 1996, 274
KTS 1996, 534
MDR 1996, 416
OLGReport-Schleswig 1996, 67
Vorinstanzen:
LG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 441/94

Eintragungsvoraussetzungen einer Sicherungshypothek

SchlHOLG, Beschluß vom 14.12.1995 - Aktenzeichen 2 W 19/95

DRsp Nr. 1996/30048

Eintragungsvoraussetzungen einer Sicherungshypothek

»Ein nach § 3 AnfG ergangener Duldungstitel gegen einen Grundstückseigentümer reicht zur Eintragung von Sicherungshypotheken nicht aus, wenn in ihm die Leistungstitel lediglich mit Gericht, Datum und Aktenzeichen in Bezug genommen sind.«

Normenkette:

GBO § 53 ; ZPO § 704 §§ 864 ff. ;

Gründe:

Die Antragstellerinnen sind die Töchter des Beteiligten zu 3). Die eingetragene Eigentümerin zu b) (künftig: Eigentümerin) ist dessen Mutter.

Mit dem am 07. 02. 1992 zugestellten Versäumnisurteil gemäß § 331 Abs. 3 ZPO vom 27. 01. 1992 verurteilte das Amtsgericht Rendsburg (13a F 776/91) den Beteiligten zu 3., rückwirkend ab August 1991 monatlichen Unterhalt von 480, --DM an die Antragstellerin zu 1. und von 395, --DM an die Antragstellerin zu 2. zu zahlen. Die Unterhaltshöhe wurde mit Urteil des Amtsgericht Rendsburg (13 a F 478/92) vom 23. 02. 1992 oder 1993 auf monatlich jeweils 368, --DM ermäßigt.