OLG München - Urteil vom 20.12.1994
25 U 5743/94
Normen:
AGBG § 24 Satz 1 Nr. 1 ; BGB § 242 ; ZPO § 767 Abs. 1 § 794 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 §§ 795 797 1027 Abs. 1 Abs. 2 § 1027a ;
Fundstellen:
IBR 1995, 319
OLGReport-München 1995, 20
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 2917/94

Einwand der Schiedsabrede gegenüber einer Vollstreckungsabwehrklage

OLG München, Urteil vom 20.12.1994 - Aktenzeichen 25 U 5743/94

DRsp Nr. 1998/14091

Einwand der Schiedsabrede gegenüber einer Vollstreckungsabwehrklage

1. Auch gegenüber einer Vollstreckungsabwehrklage kann die Schiedsabrede eingewendet werden.2. Wer im Geschäftsverkehr Vertrauenstatbestände dahin geschaffen hat, daß er Kaufmann und § 1027 Abs. 2 ZPO mithin anwendbar sei, handelt u. U. rechtsmißbräuchlich, wenn er sich auf die Formwidrigkeit einer Schiedsabrede beruft.3. Eine Schiedsabrede ist auch dann gültig, wenn sie in einem Vertragswerk enthalten ist, ohne daß sie selbst nochmals gesondert unterzeichnen worden wäre.4. Mit dem Erwerb eines Handelsgeschäfts i.S. eines Handelsunternehmens schließt auch ein Nichtkaufmann sein erstes Handelsgeschäft i.S. des HGB ab, d.h. er wird dadurch zum Kaufmann mit der Folge, daß hinsichtlich vorformulierter Verträge keine Inhaltskontrolle nach § 24 Satz 1 Nr. 1 AGBG mehr erfolgt.

Normenkette:

AGBG § 24 Satz 1 Nr. 1 ; BGB § 242 ; ZPO § 767 Abs. 1 § 794 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 §§ 795 797 1027 Abs. 1 Abs. 2 § 1027a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage über die Wirksamkeit einer zwischen ihnen vereinbarten Schiedsgerichtsklausel.